Ponyclub Ohlendorf Jugendfarm e.V.

- S A T Z U N G –

Hufeisen

1. Name, Ziel, Rechtsverhältnisse

1.1 Der Verein führt den Namen "PONYCLUB OHLENDORF Jugendfarm e. V."

1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er hat das Ziel, Jugendfarmen zu schaffen und zu erhalten, die Kindern und Jugendlichen, unabhängig von deren wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen, die Möglichkeit zu geben, eine lebendige Verbindung zu Natur und Tieren und zueinander zu pflegen.

1.3 Sitz des Vereins ist Ohlendorf (Seevetal), Gerichtsstand des Vereins ist Winsen/Luhe. Die Vereinsanschrift lautet: Alter Postweg 160, 21220 Seevetal

1.4 Der Verein ist Mitglied des Bundes der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e. V., über den er Versicherungsschutz genießt.

1.5 Eine parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.

1.6 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

 

2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintreten will. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Beitritt und Austritt sind schriftlich zu erklären.

2.2 Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses gegen die Satzung verstößt. Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme gehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

2.3 Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung in vollem Umfang.

2.4 Stimmberechtigte Mitglieder sind neben den juristischen Personen und Erwachsenen auch solche Jugendliche, die – in der Regel nach Bewährung auf der Jugendfarm – auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung der Stimmberechtigten das Stimmrecht erhalten.

2.5 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein in hohen Maßen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von den Mitglieds-beiträgen befreit.

 

3. Mitgliederversammlung, Vorstand

3.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Bei der Mitgliederversammlung können alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch ein anderes Mitglied vertreten sein. Vertreter legen entsprechende Vollmacht vor und haben dann Stimme für den oder die Vertretenen.

3.2 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

3.3 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, bestehend aus:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. (stellvertr.) Vorsitzende(r)
  • Kassenwart(in)
  • Schriftführer(in)

    sowie zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Bedarf wählt die Mitgliederversammlung ein oder mehrere zusätzliche Vorstandsmitglieder:

  • Tierwart(in)
  • Platzwart(in)
  • Gerätewart(in)

    welche auch auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

3.4 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassenwart. Je zwei vertreten gemeinsam. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

3.5 Der 1. und 2. Vorsitzende sind von § 181 BGB befreit.

3.6 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung bei besonderen Erfordernissen einberufen werden.

3.7 Die Einberufung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzusenden.

3.8 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.9 Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt.

 

4. Beiträge

4.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Dieser wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.2 Die Beiträge werden in der Regel jährlich im Voraus erhoben.

4.3 Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, in dem der Beitritt erfolgt und endet mit dem letzten Tag des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

4.4 Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

4.5 Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Schriftführer, über die Ausgabenordnung entscheidet der Vorstand, der der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt.

 

5. Vereinsmittel

5.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; davon ausgenommen sind Angestellte des Vereins oder berechtigte Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, sondern nur ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

5.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gandhistraße 5 A, 30559 Hannover und an den Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e. V., Stuttgart, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden haben.

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30.11.2013
Eingetragen in das Vereinsregister am 30.11.2013